§ 47 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Kantonsbeiträge
§ 47 BWG · Kantonsbeiträge
1. Bei in kantonalem Auftrag tätigen Bildungsinstitutionen im Bereich der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung decken die Kantonsbeiträge die nach Abzug der Bundesbeiträge, der zumutbaren Eigenleistungen und weiterer Erträge verbleibenden Kosten. Die Beitragsberechnung richtet sich nach den Vorschriften des Bundes.
2. Die Bildungsinstitutionen der allgemeinen Weiterbildung können nach Massgabe der vom Kantonsrat im Voranschlag beschlossenen Kredite finanziell unterstützt werden, namentlich wenn sie Angebote für benachteiligte Zielgruppen oder Regionen bereitstellen, übergreifende Koordinations- und Qualitätsentwicklungsaufgaben wahrnehmen oder besondere Leistungen erbringen, die im Interesse des Kantons liegen.
3. An weitere Angebote und Einrichtungen der übrigen Bildungsinstitutionen, insbesondere im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung, können Beiträge im Rahmen der verfügbaren Kredite entrichtet werden.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.