430
BWG
CH-LU
§ 46 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Kostentragung
Finanzen
§ 46 BWG · Kostentragung
1. Die Kosten der kantonalen Bildungsinstitutionen trägt der Kanton, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.
2. Die Kosten der übrigen Bildungsinstitutionen tragen die jeweiligen Träger, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.