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430 BWG CH-LU

§ 46 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Kostentragung

Finanzen
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§ 46 BWG · Kostentragung

1. Die Kosten der kantonalen Bildungsinstitutionen trägt der Kanton, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.

2. Die Kosten der übrigen Bildungsinstitutionen tragen die jeweiligen Träger, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.

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