430
BWG
CH-LU
§ 45 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Aufsicht
Private Anbieterinnen
§ 45 BWG · Aufsicht
1. Das Bildungs- und Kulturdepartement kann für private Anbieterinnen, die gegen Bestimmungen der eidgenössischen oder der kantonalen Gesetzgebung über die Berufsbildung und die Weiterbildung verstossen, eine Aufsicht anordnen und gegen Missbräuche in der Werbung und bei der Abgabe von Ausweisen und Diplomen einschreiten.