430
BWG
CH-LU
§ 44 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Pflichten
Private Anbieterinnen
§ 44 BWG · Pflichten
1. Private Anbieterinnen haben die vom Kanton festgelegten Leistungsaufträge zu erfüllen.
2. Wurde ein Leistungsauftrag erteilt, kann der Kanton
a. Bestimmungen dieses Gesetzes als anwendbar erklären,
b. eine angemessene Vertretung in den Trägerschaftsorganen beanspruchen,
c. die Trägerschaft zur Beteiligung an der staatlichen Planung und Weiterentwicklung der Berufsbildung oder der Weiterbildung verpflichten.