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430 BWG CH-LU

§ 43 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Grundsätze

Private Anbieterinnen
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§ 43 BWG · Grundsätze

1. Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel private Anbieterinnen unterstützen, sich an privaten Trägerschaften beteiligen oder privaten Anbieterinnen Aufgaben übertragen.

2. Er kann Abschlüsse von privaten Bildungsinstitutionen anerkennen.

3. Der Kanton kann privaten Anbieterinnen in diesen Fällen Leistungsaufträge erteilen.

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