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430 BWG CH-LU

§ 40 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Schulleitung

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§ 40 BWG · Schulleitung

1. Jede schulische Bildungsinstitution der beruflichen Grundbildung sowie jede weitere vom Kanton geführte Schule hat eine Schulleitung, die für die pädagogische und betriebliche Leitung, Führung und Entwicklung der Bildungsinstitution im Rahmen der Gesetzgebung, des Leitbildes und des Leistungsauftrages verantwortlich ist.

2. Die Schulleitung

a. gestaltet und verwaltet die Angebote der Bildungsinstitution und fördert deren Entwicklung,

b. fördert die Zusammenarbeit und koordiniert die Tätigkeiten in der Bildungsinstitution,

c. unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Lernenden und die Lehrpersonen in schulischen und persönlichen Belangen und Bildungsfragen,

d. informiert innerhalb der Bildungsinstitution und betreibt Öffentlichkeitsarbeit,

e. ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung in allen Bereichen,

f. ist verantwortlich für die Beurteilung der Lehrpersonen,

g. * ...

h. vertritt die Bildungsinstitution nach aussen,

i. bildet sich weiter,

j. * ...

3. Die Schulleitung bezieht bei ihrer Aufgabenerfüllung die an der Bildungsinstitution beteiligten Personen, Gremien und Behörden angemessen ein.

4. Die Schulleitung arbeitet mit den an der Berufsbildung beteiligten Partnern zusammen und berücksichtigt deren Anliegen bei der Ausgestaltung der Bildungsangebote.

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