§ 4 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Ziele der beruflichen Grundbildung
§ 4 BWG · Ziele der beruflichen Grundbildung
1. Die berufliche Grundbildung vermittelt die zur Berufsausübung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine erweiterte Allgemeinbildung. Sie schafft auf dem Weg über die Berufsmaturität die Voraussetzungen für das Studium an einer Fachhochschule.
2. Die berufliche Grundbildung soll
a. die Lernenden befähigen, die Aufgaben, die sich ihnen während der Ausbildung und in der späteren beruflichen Tätigkeit stellen, eigenständig zu bewältigen,
b. die Lernenden darin unterstützen, die sich in Familie, Staat und Gesellschaft stellenden Aufgaben eigenständig und verantwortungsbewusst zu bewältigen und zu gestalten,
c. das Verantwortungsbewusstsein der Lernenden gegenüber sich selbst, der Mitwelt und der Gesellschaft sowie die Toleranz in einer multikulturellen Gesellschaft fördern,
d. die Bereitschaft und die Fähigkeit zu lebenslangem Lernen fördern und entwickeln.