§ 38 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Zuständige Dienststelle
§ 38 BWG · Zuständige Dienststelle
1. Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle
a. ist zuständig für alle Vollzugsaufgaben im Bereich der Berufsbildung und der Weiterbildung, welche durch Gesetz oder Verordnung des Bundes oder des Kantons nicht andern Organen übertragen sind,
b. sorgt für die Erbringung des kantonalen Angebots in der Berufsbildung,
c. trifft geeignete Massnahmen für die Qualitätssicherung und -entwicklung,
d. beaufsichtigt die Lehrverhältnisse und die Bildungsinstitutionen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung,
e. betreibt ein aktives Lehrstellenmarketing und fördert Lehrbetriebsverbunde sowie andere überbetriebliche Zusammenarbeitsformen,
f. berät die Lernenden, die Lehrbetriebe, die Bildungsinstitutionen und das Bildungs- und Kulturdepartement in allen Fragen der Berufs- und der Weiterbildung,
g. arbeitet mit den Bildungsinstitutionen, den Organisationen der Arbeitswelt und den Lehrbetrieben zusammen,
h. fördert und koordiniert die Weiterbildung in enger Zusammenarbeit mit den Anbieterinnen,
i. trifft geeignete Massnahmen für die Nachholbildung von Erwachsenen,
j. sorgt für die ausreichende Information und Beratung der Bevölkerung über das Berufs- und Weiterbildungsangebot im Kanton.