430
BWG
CH-LU
§ 36 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Regierungsrat
Organe
§ 36 BWG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a. erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes über die Berufsbildung erforderlichen Regelungen,
b. strukturiert das Schulsystem gestützt auf die bundesrechtlichen Vorgaben und die Ergebnisse der schweizerischen und der regionalen Schulkoordination,
c. * ...
d. * ...