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430 BWG CH-LU

§ 35 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Qualifikationsverfahren

Organisation
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§ 35 BWG · Qualifikationsverfahren

1. Die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung richten sich nach den Anforderungen des Bundes.

2. Das Bildungs- und Kulturdepartement ist für die Durchführung der Qualifikationsverfahren verantwortlich.

3. Der Regierungsrat setzt eine kantonale Prüfungskommission ein, welche die Qualifikationsverfahren überwacht und über das Bestehen der Abschlussprüfungen entscheidet.

4. Das Nähere wird in einer Verordnung geregelt.

5. Für die übrigen Bereiche der Berufsbildung regeln die Trägerschaften die Qualifikationsverfahren im Rahmen der Rechtsordnung.

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