430
BWG
CH-LU
§ 34 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Schulorganisation
Organisation
§ 34 BWG · Schulorganisation
1. Der Regierungsrat regelt die allgemeine Organisation und die Grundsätze des Schulbetriebs der Bildungsinstitutionen der beruflichen Grundbildung und der kantonalen höheren Fachschulen in einer Verordnung.
2. Das Bildungs- und Kulturdepartement legt im Bereich der beruflichen Grundbildung die Schulkreise und die Schulorte nach Anhörung der Betroffenen fest.
3. Die zuständige Dienststelle kann in begründeten Fällen den Schulbesuch ausserhalb des ordentlichen Schulkreises bewilligen.