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430 BWG CH-LU

§ 33 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Leistungsaufträge

Organisation
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§ 33 BWG · Leistungsaufträge

1. Leistungsaufträge umschreiben für die Angebote der Berufs- und der Weiterbildung die zu erbringenden Leistungen, die dafür notwendigen Ressourcen und Infrastrukturen, die damit verbundenen finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten, die Mitwirkungs- und die Kontrollrechte des Kantons.

2. Das Bildungs- und Kulturdepartement legt die Leistungsaufträge im Bereich des kantonalen Angebots der Berufsbildung fest. Diese sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

3. Die zuständige Dienststelle legt im Rahmen der Rechtsordnung die Leistungsaufträge der nichtkantonalen Bildungsinstitutionen sowie weiterer mit Vollzugsaufgaben betrauter Institutionen in Vereinbarungen fest, welche vom Bildungs- und Kulturdepartement zu genehmigen sind.

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