§ 32 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Trägerschaften
§ 32 BWG · Trägerschaften
1. Das Angebot des Kantons in der Berufsbildung umfasst Brückenangebote, Berufsfachschulen, Berufsmittelschulen, Fachmittelschulen, höhere Fachschulen sowie die Schulberatung und die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2. Der Kanton erbringt das Angebot der beruflichen Grundbildung in der Regel in eigener Trägerschaft; er kann es auch durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dritte erbringen lassen.
3. Bildungsinstitutionen, die Vorbereitungskurse für Berufs- und höhere Fachprüfungen anbieten, und höhere Fachschulen werden von privatrechtlichen Dritten und vom Kanton getragen.
4. Das Angebot der berufsorientierten und der allgemeinen Weiterbildung wird in erster Linie durch privatrechtliche Trägerschaften erbracht. Der Kanton ergänzt das Angebot durch seine Bildungsinstitutionen subsidiär und sorgt für gute Rahmenbedingungen.
5. Der Kantonsrat beschliesst über die Errichtung und Aufhebung kantonaler Berufsfachschulen, Fachmittelschulen und höherer Fachschulen.
6. Der Kantonsrat kann sich die Aufhebung von Angeboten zur Genehmigung unterbreiten lassen.