430
BWG
CH-LU
§ 31 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Überbetriebliche Kurse
Organisation
§ 31 BWG · Überbetriebliche Kurse
1. Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse an. Diese dienen in der beruflichen Grundbildung der Ergänzung der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung.
2. Der Kanton unterstützt die Organisationen der Arbeitswelt in dieser Aufgabe, indem er die Angebote koordiniert und für gute Rahmenbedingungen sorgt.
3. Fehlen bestimmte Angebote, sorgt der Kanton zusammen mit den Anbietern in beruflicher Praxis für ausreichende Angebote.