Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430 BWG CH-LU

§ 31 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Überbetriebliche Kurse

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 BWG · Überbetriebliche Kurse

1. Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse an. Diese dienen in der beruflichen Grundbildung der Ergänzung der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung.

2. Der Kanton unterstützt die Organisationen der Arbeitswelt in dieser Aufgabe, indem er die Angebote koordiniert und für gute Rahmenbedingungen sorgt.

3. Fehlen bestimmte Angebote, sorgt der Kanton zusammen mit den Anbietern in beruflicher Praxis für ausreichende Angebote.

← § 30 BWG Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Geltungsbereich § 32 BWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →