§ 30 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Bildungsinstitutionen
§ 30 BWG · Bildungsinstitutionen
1. Die Schulen der Berufsbildung und der Weiterbildung bieten als geleitete pädagogische und betriebliche Handlungseinheiten, die im Wesentlichen die Schulleitung, die Lehrpersonen, die Lernenden und das Betriebspersonal umfassen, eigenständige Aus- und Weiterbildungen an.
2. Die Lehrbetriebe sind private oder öffentliche Betriebe, welche die Bewilligung haben, Lernende der beruflichen Grundbildung berufspraktisch auszubilden.
3. Die Lehrwerkstätten haben die Bewilligung, Lernende der beruflichen Grundbildung berufspraktisch auszubilden. Sie können zudem auch die allgemeine und die berufskundliche Bildung vermitteln.
4. Die Bildungsinstitutionen der beruflichen und der allgemeinen Weiterbildung bieten Kurse und weitere Bildungsangebote von unterschiedlicher Dauer und Ausgestaltung an.
5. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen der Ausbildungsbewilligung für die berufliche Grundbildung in einer Verordnung.