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430 BWG CH-LU

§ 29 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Aufgaben

Organisation
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§ 29 BWG · Aufgaben

1. Der Kanton nimmt im Rahmen dieses Gesetzes die Verantwortung für die Berufsbildung und die Weiterbildung wahr.

2. Er ist für die Gestaltung und den Vollzug der Angebote der Berufsbildung gemäss den eidgenössischen Vorgaben verantwortlich.

3. Er kann öffentlich-rechtliche und private Trägerschaften mit der Führung von Bildungsinstitutionen der Berufsbildung beauftragen.

4. Der Kanton arbeitet beim Vollzug dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes über die Berufsbildung mit dem Bund, den anderen Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.

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