430
BWG
CH-LU
§ 28 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Zusammenarbeit
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
§ 28 BWG · Zusammenarbeit
1. Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner arbeiten mit den Lehrpersonen, der Schulleitung, den Organisationen der Arbeitswelt, den Erziehungsberechtigten, der zuständigen Dienststelle und den schulischen Diensten zusammen.