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430 BWG CH-LU

§ 28 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Zusammenarbeit

Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
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§ 28 BWG · Zusammenarbeit

1. Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner arbeiten mit den Lehrpersonen, der Schulleitung, den Organisationen der Arbeitswelt, den Erziehungsberechtigten, der zuständigen Dienststelle und den schulischen Diensten zusammen.

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