430
BWG
CH-LU
§ 27 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Beratung und Weiterbildung
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
§ 27 BWG · Beratung und Weiterbildung
1. Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können sich in ihrer Bildungstätigkeit beraten lassen.
2. Sie haben sich regelmässig weiterzubilden, damit sie den Anforderungen der berufspraktischen Bildungstätigkeit genügen können.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.