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430 BWG CH-LU

§ 26 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Ausbildung

Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
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§ 26 BWG · Ausbildung

1. Der Kanton sorgt für die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.

2. Der Regierungsrat regelt die Ausbildungsangebote in einer Verordnung.

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