430
BWG
CH-LU
§ 26 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Ausbildung
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
§ 26 BWG · Ausbildung
1. Der Kanton sorgt für die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.
2. Der Regierungsrat regelt die Ausbildungsangebote in einer Verordnung.