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BWG
CH-LU
§ 25 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Begriff und beruflicher Auftrag
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
§ 25 BWG · Begriff und beruflicher Auftrag
1. Berufsbildnerinnen und Berufsbildner vermitteln in der beruflichen Grundbildung in Lehrbetrieben oder in überbetrieblichen Kursen die berufliche Praxis.
2. Sie verfügen über die menschlichen Eigenschaften und eine den Anforderungen der Berufsbildung entsprechende Ausbildung, die sie zur Erfüllung des Bildungsauftrages der Berufsbildung befähigen.