430
BWG
CH-LU
§ 24a Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Verbot der Unterrichtstätigkeit
Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
§ 24a BWG · Verbot der Unterrichtstätigkeit
1. Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste, denen die persönlichen Eigenschaften zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Berufs- und der Weiterbildung fehlen, wird die Tätigkeit an Schulen im Kanton Luzern verboten.
2. Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet auf Antrag der Schulbehörden oder von Amtes wegen.