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430 BWG CH-LU

§ 24a Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Verbot der Unterrichtstätigkeit

Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
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§ 24a BWG · Verbot der Unterrichtstätigkeit

1. Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste, denen die persönlichen Eigenschaften zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Berufs- und der Weiterbildung fehlen, wird die Tätigkeit an Schulen im Kanton Luzern verboten.

2. Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet auf Antrag der Schulbehörden oder von Amtes wegen.

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