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BWG
CH-LU
§ 24 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Zusammenarbeit
Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
§ 24 BWG · Zusammenarbeit
1. Die Lehrpersonen arbeiten mit den Lernenden, den anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Organen der Trägerschaft, in der beruflichen Grundbildung überdies mit den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in den Lehrbetrieben, den Organisationen der Arbeitswelt, den Erziehungsberechtigten, der zuständigen Dienststelle und den schulischen Diensten zusammen.
2. Die Fachpersonen der schulischen Dienste haben sinngemäss dieselben Rechte und Pflichten der Zusammenarbeit wie die Lehrpersonen.