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430 BWG CH-LU

§ 23 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Evaluation und Weiterbildung

Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
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§ 23 BWG · Evaluation und Weiterbildung

1. Die Lehrpersonen evaluieren ihre Arbeit an der Bildungsinstitution regelmässig.

2. Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht und die Pflicht, sich regelmässig weiterzubilden, damit sie den Anforderungen des beruflichen Auftrags genügen und den Bezug der Lernenden zur beruflichen Praxis gewährleisten können.

3. Sie können sich in beruflichen Belangen durch Fachleute beraten lassen.

4. Der Regierungsrat regelt die berufliche Beratung und Weiterbildung der Lehrpersonen in einer Verordnung.

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