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430 BWG CH-LU

§ 21 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungsinstitution

Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
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§ 21 BWG · Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungsinstitution

1. Die Lehrpersonen wirken bei der Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungsinstitution mit und beteiligen sich an besonderen Schulaktivitäten.

2. Sie wirken in den Organen der Bildungsinstitution, denen sie angehören oder in die sie gewählt wurden, mit.

3. Sie wirken bei der Qualitätssicherung und -entwicklung ihrer Bildungsinstitution mit und übernehmen besondere Aufgaben.

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