§ 20 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Lehren und Lernen
§ 20 BWG · Lehren und Lernen
1. Die Lehrpersonen gestalten einen fachlich, methodisch und didaktisch fundierten Lehr- und Lernprozess, der den Anforderungen der Berufspraxis und der Bildungsziele entspricht.
2. Das Unterrichten umfasst die Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung und Auswertung des Unterrichts sowie die Leistungsbeurteilung der Lernenden.
3. Die Lehrpersonen beraten die Lernenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Bildungsfragen und unterstützen sie in ihrer Entwicklung.
4. Sie begleiten die Lernenden als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaften während der Ausbildung.
5. Sie sind befugt, gegenüber Lernenden im Rahmen der Rechtsordnung disziplinarische Massnahmen zu ergreifen.
6. Sie geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Lehrfreiheit im Rahmen des Leitbildes und des Leistungsauftrages der Bildungsinstitution, des Lehrplans sowie des ihnen zugewiesenen Tätigkeitsgebietes.