§ 19 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Begriffe und beruflicher Auftrag
§ 19 BWG · Begriffe und beruflicher Auftrag
1. Lehrpersonen sind alle, die am beruflichen Auftrag mitwirken und somit Aufgaben in den Bereichen Lehren und Lernen, Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungsinstitution sowie Evaluation und Weiterbildung wahrzunehmen haben.
2. Fachpersonen der schulischen Dienste sind alle, die im Rahmen der schulischen Dienste am beruflichen Auftrag mit sinngemäss den gleichen Aufgaben wie die Lehrpersonen mitwirken.
3. Die Lehrpersonen verfügen über die menschlichen Eigenschaften und eine abgeschlossene Ausbildung, die sie zur Erfüllung des Bildungsauftrages der Berufs- und der Weiterbildung befähigen.
4. Die Fachpersonen der schulischen Dienste verfügen über die menschlichen Eigenschaften und eine abgeschlossene Ausbildung, die sie zur Erfüllung des Berufsauftrages befähigen.