430
BWG
CH-LU
§ 18 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Nachholbildung
Lernende
§ 18 BWG · Nachholbildung
1. Für Erwachsene ohne Berufsbildungsabschluss werden Angebote bereitgestellt, die es ihnen ermöglichen, qualifizierende Abschlüsse nachzuholen.