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BWG
CH-LU
§ 17 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Information und Mitsprache
Lernende
§ 17 BWG · Information und Mitsprache
1. Die Bildungsinstitutionen informieren die Lernenden über schulische und weitere Fragen der Aus- und Weiterbildung und räumen ihnen angemessene Mitspracherechte ein.