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430 BWG CH-LU

§ 17 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Information und Mitsprache

Lernende
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§ 17 BWG · Information und Mitsprache

1. Die Bildungsinstitutionen informieren die Lernenden über schulische und weitere Fragen der Aus- und Weiterbildung und räumen ihnen angemessene Mitspracherechte ein.

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