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430 BWG CH-LU

§ 16 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Anrechnung von Lernleistungen

Lernende
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§ 16 BWG · Anrechnung von Lernleistungen

1. Lernleistungen, welche ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworben worden sind, werden mit geeigneten Verfahren angerechnet.

2. Lernende, welche die für einen Abschluss der beruflichen Grundbildung notwendigen Ziele nur zum Teil erreichen, können sich die erbrachten Lernleistungen bestätigen lassen.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

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