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430 BWG CH-LU

§ 15 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Beurteilung und Beratung

Lernende
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§ 15 BWG · Beurteilung und Beratung

1. Die Leistungen der Lernenden werden regelmässig und nachvollziehbar beurteilt.

2. Die Trägerschaften regeln im Rahmen der Rechtsordnung die Art der Beurteilungen und deren Folgen für die Lernenden.

3. Die Lernenden können sich in Bildungs- und Laufbahnfragen persönlich und fachlich beraten lassen.

4. Der Regierungsrat regelt die kantonalen Informations- und Beratungsangebote in einer Verordnung.

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