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430 BWG CH-LU

§ 14 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Ausbildung und Weiterbildung

Lernende
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§ 14 BWG · Ausbildung und Weiterbildung

1. Die Ausbildung und die Weiterbildung

a. erfolgen auf der Grundlage des aktuellen Wissensstandes und der Berufspraxis, aufbauend auf den Zielen der Volksschule,

b. orientieren sich an zeitgemässen Unterrichts- und Lernformen und

c. sind auf die Entwicklung von eigenständigen Persönlichkeiten ausgerichtet.

2. Lernende haben

a. an den Bildungsangeboten gemäss den Anforderungen der Bildungsinstitution teilzunehmen,

b. angemessene Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für die Lerngemeinschaft zu tragen,

c. sich aktiv für das Erreichen der Bildungsziele einzusetzen.

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