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430 BWG CH-LU

§ 13 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Zulassung

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§ 13 BWG · Zulassung

1. Zur Berufsfachschule wird zugelassen, wer einen Lehr- oder Ausbildungsvertrag mit einem Lehrbetrieb oder einer anderen Ausbildungsstätte abgeschlossen hat.

2. Zur Berufsmittelschule wird zugelassen, wer die Zulassungsbedingungen erfüllt.

3. Zur Fachmittelschule wird zugelassen, wer die Zulassungsbedingungen erfüllt, sofern die Schule die nötigen Praktikumsplätze nachweisen kann.

4. Lernende mit schulischen oder sozialen Schwächen und Lernende, die trotz nachgewiesener Bemühungen keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, können in ein Brückenangebot aufgenommen werden mit dem Ziel, durch entsprechende Qualifizierung die Chancen auf einen Ausbildungsplatz zu verbessern.

5. Der Regierungsrat kann die Zulassungsbedingungen für Brückenangebote lockern, wenn die Lehrstellensituation es erfordert.

6. Jugendliche und Erwachsene haben im Rahmen der Rechtsordnung freien Zugang zu den Bildungsangeboten der höheren Berufsbildung sowie der berufsorientierten und der allgemeinen Weiterbildung, wenn sie die Zulassungsbedingungen erfüllen.

7. Die Trägerschaften regeln die Zulassungsbedingungen für die einzelnen Bildungsangebote im Rahmen der Vorgaben des Bundes.

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