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430 BWG CH-LU

§ 12 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Begriff

Lernende
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§ 12 BWG · Begriff

1. Lernende in der beruflichen Grundbildung sind Jugendliche und Erwachsene, die eine Berufslehre absolvieren oder eine Fachmittelschule besuchen.

2. Lernende in der höheren Berufsbildung, der berufsorientierten oder der allgemeinen Weiterbildung sind Jugendliche und Erwachsene, die in der Regel freiwillig ein Bildungsangebot einer Bildungsinstitution nutzen.

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