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430 BWG CH-LU

§ 11 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Schulische Dienste

Gliederung der Berufsbildung und der Weiterbildung
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§ 11 BWG · Schulische Dienste

1. Die folgenden schulischen Dienste stehen den Lernenden der beruflichen Grundbildung bei Bedarf zur Verfügung

a. * Schulberatung,

b. Berufs- und Studienberatung.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

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