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BWG
CH-LU
§ 11 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Schulische Dienste
Gliederung der Berufsbildung und der Weiterbildung
§ 11 BWG · Schulische Dienste
1. Die folgenden schulischen Dienste stehen den Lernenden der beruflichen Grundbildung bei Bedarf zur Verfügung
a. * Schulberatung,
b. Berufs- und Studienberatung.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.