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BWG
CH-LU
§ 10 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Förderangebote
Gliederung der Berufsbildung und der Weiterbildung
§ 10 BWG · Förderangebote
1. Die Förderangebote dienen der bestmöglichen Ausbildung der Lernenden der beruflichen Grundbildung, die
a. zu weitergehenden Leistungen fähig sind oder
b. dem beruflichen und dem allgemeinbildenden Unterricht nicht zu folgen vermögen.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.