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430 BWG CH-LU

§ 1 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) - Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 1 BWG · Geltungsbereich

1. Das Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 und regelt die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen.

2. Es regelt auch die allgemeine Weiterbildung, wobei die Bestimmungen der Teile 4, 5 und 7 für Angebote von privatrechtlichen Trägerschaften nur zur Anwendung gelangen können, wenn diese staatlich gefördert werden.

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