Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421 CH-LU

§ 8 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot - Benutzung

Zentral- und Hochschulbibliothek - Benutzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot · Benutzung

1. Die Zentral- und Hochschulbibliothek stellt ihre Sammlungsgüter zur Benutzung in ihren Räumen oder zur Heimausleihe zur Verfügung. Die Leitung der Bibliothek entscheidet über die Art der Benutzung.

← § 7 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot Grundsatz § 9 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →