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CH-LU
§ 7 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot - Benutzerkreis
Zentral- und Hochschulbibliothek - Benutzung
§ 7 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot · Benutzerkreis
1. Die Zentral- und Hochschulbibliothek steht grundsätzlich allen Personen offen.
2. Für die Ausleihe und bestimmte weitere Dienstleistungen ist eine Einschreibung erforderlich. Über die Annahme der Einschreibung entscheidet die Leitung der Bibliothek.