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§ 7 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot - Benutzerkreis

Zentral- und Hochschulbibliothek - Benutzung
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§ 7 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot · Benutzerkreis

1. Die Zentral- und Hochschulbibliothek steht grundsätzlich allen Personen offen.

2. Für die Ausleihe und bestimmte weitere Dienstleistungen ist eine Einschreibung erforderlich. Über die Annahme der Einschreibung entscheidet die Leitung der Bibliothek.

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