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421 CH-LU

§ 6 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot - Leitung

Zentral- und Hochschulbibliothek - Organe
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§ 6 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot · Leitung

1. Die Zentral- und Hochschulbibliothek ist fachlich und administrativ der Dienststelle Kultur unterstellt und ist in ihrem Aufgabenbereich befugt, in deren Namen und Auftrag zu handeln.

2. Die Leitung der Bibliothek (Direktion) erlässt Weisungen, namentlich zur Benutzung der Zentral- und Hochschulbibliothek und der Studienplätze, zur Nutzung von Informatikmitteln und elektronischen Ressourcen sowie zu den Öffnungszeiten und zur Hausordnung.

3. ...

4. ...

5. In Belangen der Bürgerbibliothek Luzern bezieht sie die Korporation Luzern nach den Bestimmungen des Vertrags über das Depositum der Bürgerbibliothek in der Zentralbibliothek Luzern vom 3. Juli 1996 ein.

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