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421 CH-LU

§ 4 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot - Koordinations- und Unterstützungsaufgaben

Zentral- und Hochschulbibliothek - Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot · Koordinations- und Unterstützungsaufgaben

1. Die Zentral- und Hochschulbibliothek fördert die Zusammenarbeit unter den Bibliotheken von Bildungs- und Forschungsinstituten auf Fachhochschul- und Universitätsniveau.

2. Sie kooperiert in den Bereichen Anschaffung, Archivierung, Informatik, Benutzerdatenverwaltung und Kommunikation mit anderen Hochschulbibliotheken der Schweiz.

2bis. Sie kann darüber hinaus in zusätzlichen Bereichen wie der Wissensvermittlung oder der Publikations- und Forschungsunterstützung mit weiteren Dritten, insbesondere mit anderen wissenschaftlichen Institutionen, zusammenarbeiten.

3. Sie ist befugt, nach Massgabe der verfügbaren Mittel mit privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen Vereinbarungen über die Übernahme oder die Verwaltung von Bibliotheksbeständen sowie über die Übernahme weiterer bibliothekarischer Aufgaben zu treffen.

4. Sie arbeitet in bibliothekarischen Fachgremien und Organisationen mit.

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