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§ 3 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot - Sondersammlungen

Zentral- und Hochschulbibliothek - Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot · Sondersammlungen

1. Die Zentral- und Hochschulbibliothek unterhält Sondersammlungen zum Luzerner Dokumentenerbe, insbesondere das Bildarchiv, die Sammlung Handschriften, Alte Drucke und Nachlässe sowie die Sammlung Musikalien.

2. Die Leitung der Bibliothek erlässt für diese Sondersammlungen besondere Weisungen.

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