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421 CH-LU

§ 2 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot - Stellung und Aufgaben

Zentral- und Hochschulbibliothek - Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot · Stellung und Aufgaben

1. Die Zentral- und Hochschulbibliothek ist Kantons-, Fachhochschul- und Universitätsbibliothek. Sie ist ein Ort der Bildung, Forschung und Begegnung.

2. Sie hat nach Massgabe der verfügbaren Mittel den Auftrag,

a. * Literatur und weiteres Informationsmaterial aus allen Wissensgebieten zu sammeln, zu erschliessen, bereitzustellen und zu archivieren,

b. * Publikationen und Informationen, über die sie selber nicht verfügt, so weit möglich zugänglich zu machen,

c. * lebenslanges Lernen und wissenschaftliches Arbeiten zu fördern, insbesondere durch regelmässige Informationen und Schulungen, sowie

d. * Publikationen und Forschung durch Infrastruktur und Beratung zu unterstützen.

3. Sie unterstützt den Erhalt und die Überlieferung des kulturellen Erbes des Kantons Luzern. Luzerner Publikationen in den verschiedenen Medienformen sammelt sie möglichst vollständig.

4. Sie stellt eine Anzahl Studienplätze sowie die Infrastruktur zur Nutzung von Informatikmitteln zur Verfügung.

5. ...

6. Vorbehalten bleiben besondere Aufgaben und Pflichten gemäss dem Vertrag über das Depositum der Bürgerbibliothek in der Zentralbibliothek Luzern vom 3. Juli 1996.

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