421
CH-LU
§ 13 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot - Beratung
Kantonale Beratung und Bildungsangebote
§ 13 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot · Beratung
1. Das Bildungs- und Kulturdepartement sorgt nach Massgabe der verfügbaren Mittel dafür, dass für die Gemeinden und die kantonalen Schulbibliotheken Beratungsangebote zur Bibliotheksführung bereitstehen.
2. Die Grundangebote der Beratung sind für die Gemeinden und die kantonalen Schulbibliotheken kostenlos.