Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421 CH-LU

§ 11 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot - Angebot

Kantonale Schulbibliotheken
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot · Angebot

1. Die kantonalen Sonderschulen, Gymnasien und Fachmittelschulen führen Schulbibliotheken.

2. Die Art und der Umfang der Angebote richten sich nach den Vorgaben des Bildungs- und Kulturdepartementes.

← § 10 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot Grundsatz § 12 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →