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421 CH-LU

§ 10 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot

Zentral- und Hochschulbibliothek - Disziplinarordnung
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§ 10 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot

1. Bei Verstössen gegen ihre Weisungen kann die Leitung der Bibliothek

a. die Ausleihe von Sammlungsgütern verweigern,

b. fehlbare Personen aus der Zentral- und Hochschulbibliothek wegweisen.

2. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen die Weisungen der Leitung oder bei böswilliger Schädigung der Zentral- und Hochschulbibliothek kann die Leitung ein Benutzungsverbot verfügen.

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