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CH-LU
§ 10 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot
Zentral- und Hochschulbibliothek - Disziplinarordnung
§ 10 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot
1. Bei Verstössen gegen ihre Weisungen kann die Leitung der Bibliothek
a. die Ausleihe von Sammlungsgütern verweigern,
b. fehlbare Personen aus der Zentral- und Hochschulbibliothek wegweisen.
2. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen die Weisungen der Leitung oder bei böswilliger Schädigung der Zentral- und Hochschulbibliothek kann die Leitung ein Benutzungsverbot verfügen.