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§ 2 Bibliotheksgesetz - Kantonales Bibliotheksangebot
§ 2 Bibliotheksgesetz · Kantonales Bibliotheksangebot
1. Der Kanton führt eine Zentral- und Hochschulbibliothek. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise auf Dritte übertragen und zu deren Erfüllung öffentlich-rechtliche und private Trägerschaften errichten oder sich an solchen Trägerschaften beteiligen.
2. Die Zentral- und Hochschulbibliothek dient der Öffentlichkeit sowie der Bildung und Forschung an den Schulen und Hochschulen. Ihre Benutzung ist grundsätzlich unentgeltlich.
3. Als Kantonsbibliothek sammelt und bewahrt sie Luzerner Dokumente.
4. Der Kanton kann Beiträge an wissenschaftliche Veröffentlichungen leisten.
5. Er berät die Gemeinden in Bibliotheksfragen und bietet für das Bibliothekspersonal Aus- und Weiterbildungen an.
6. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.