Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

§ 1 Bibliotheksgesetz · Zweck

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern durch ein ausreichendes und vielfältiges bibliothekarisches Angebot den Zugang der Bevölkerung zu Büchern und anderen Medien.

Zweck § 2 Bibliotheksgesetz →

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