§ 6a Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung - Förderung musikalischer Talente
§ 6a Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung · Förderung musikalischer Talente
1. Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichem musikalischem Fähigkeits- und Leistungspotenzial mittels Förderbeiträgen und durch die Unterstützung von entsprechenden Angeboten.
2. Förderbeiträge können an Kinder und Jugendliche ausgerichtet werden, die
a. aufgrund ihrer musikalischen Begabung als Talent eingestuft werden,
b. mindestens 4 und höchstens 25 Jahre alt sind und
c. deren Wohnsitz oder, bei schweizerischen Staatsangehörigen im Ausland, der Sitz des Leistungserbringers im Kanton Luzern liegt.
3. Die Höhe der Beiträge pro Förderstufe richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik» vom 15. Juni 2022.
4. Die Dienststelle Volkschulbildung entscheidet gestützt auf die Empfehlung von Fachexpertinnen und -experten über die Einstufung als musikalisches Talent und die Ausrichtung von Förderbeiträgen. Sie hat weiter folgende Aufgaben
a. Erlass einer Weisung über das Verfahren für die Vergabe von Förderbeiträgen und die Unterstützung von Angeboten von Leistungserbringern,
b. Bestimmung der Anforderungen an Fachexpertinnen und -experten,
c. Durchführung des Verfahrens für die Vergabe von Förderbeiträgen,
d. Entscheid über die Unterstützung von Angeboten von Leistungserbringern und Abschluss der Leistungsvereinbarungen,
e. Übernahme der Aufgaben der Koordinationsstelle gemäss Artikel 13 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik»,
f. Erlass weiterer notwendiger Anordnungen und Weisungen.
5. Die Dienststelle Volksschulbildung kann die Durchführung des Verfahrens gemäss Absatz 4c ganz oder teilweise Dritten übertragen.