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415 CH-LU

§ 6 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung - Kantonale Musikschulkommission

Kommunale Musikschulen
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§ 6 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung · Kantonale Musikschulkommission

1. Der Regierungsrat wählt eine kantonale Musikschulkommission mit höchstens sieben Mitgliedern. Diese setzt sich aus mindestens je einem Mitglied des Verbandes Luzerner Gemeinden, der Musikschulen und der Lehrpersonen der Musikschulen sowie einer Vertretung der Hochschule Luzern - Musik zusammen.

2. Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Mitwirkung bei der Erarbeitung der Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung,

b. Mitwirkung bei der Erarbeitung des Weiterbildungsangebotes für Musikschullehrpersonen,

c. Unterstützung der Dienststelle Volksschulbildung bei der Anerkennung der Musikschulen.

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