415
CH-LU
§ 5 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung - Kantonsbeiträge
Kommunale Musikschulen
§ 5 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung · Kantonsbeiträge
1. Der Kanton leistet den anerkannten Musikschulen einen Pro-Kopf-Beitrag an die Betriebskosten. Dieser wird von der Dienststelle Volksschulbildung jährlich gestützt auf die gesamten Betriebskosten des vorletzten Rechnungsjahres berechnet und pro Art des Unterrichtsangebots festgelegt.
1bis. Die Kantonsbeiträge werden für Lernende bis zum Abschluss einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II und längstens bis zur Erfüllung des 20. Altersjahres ausgerichtet.
2. Der Pro-Kopf-Beitrag wird an die Trägerschaft der Musikschule ausgerichtet. Massgebend ist die Anzahl Lernender am 1. November des Vorjahres.
3. Die Dienststelle Volksschulbildung berechnet die Beiträge und zahlt sie jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres aus.